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   ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12   

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ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12 (https://dejure.org/2012,63220)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 14 Ca 214/12 (https://dejure.org/2012,63220)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2012 - 14 Ca 214/12 (https://dejure.org/2012,63220)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit [ vgl. BAG, Urteile vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 und vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04 -, jew. zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung [ vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 -, zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit [ vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, zit. nach Juris ], liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.

    Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass bei einer auf demselben Grundleiden beruhenden, dauernden Krankheitsanfälligkeit ebenso ein Dauertatbestand vorliegt, wie im Fall einer dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit [ BAG, Urteil vom 18.10.2000, a.a.O. ].

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Hilfsgärtnerin aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG [ BAG, Beschluss des Großen Senats v. 27.02.1985 - GS 1/84 -, zit. nach Juris ].
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02

    Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit [ vgl. BAG, Urteile vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 und vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04 -, jew. zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung [ vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 -, zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit [ vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, zit. nach Juris ], liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit [ vgl. BAG, Urteile vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 und vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04 -, jew. zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung [ vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 -, zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit [ vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, zit. nach Juris ], liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    bb) Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger kurzer oder auch längerer Krankheiten, jedoch keiner Dauererkrankung, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn zum Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen, die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und eine Interessenabwägung ergibt, dass diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen [ BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 -, zit. nach Juris ].
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
    Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit [ vgl. BAG, Urteile vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 und vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04 -, jew. zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung [ vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95 -, zit. nach Juris ] oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit [ vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, zit. nach Juris ], liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
  • LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - Bl. 96ff. d. A. - der Klage stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 (Az: 14 Ca 214/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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